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b) Vertragsangebot auf Formular der Gegenseite
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Beispiel 13
V verkauft Waren nach Spezifikation. Er übersendet dem K auf dessen Anfrage ein Auftragsformular, auf dem seine AGB abgedruckt sind. K füllt das Formular in Ansehung der Spezifikationen aus und sendet es dem V zurück. V bestätigt die Bestellung.
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Das Angebot zum Vertragsschluss ging im Beispiel 13 von K aus; gleichwohl ist nicht etwa K, sondern V derjenige, der die Vertragsbedingungen „gestellt“ hat: V hat dem K das Formular übersandt und damit den K veranlasst, unter Verwendung seiner AGB ein Angebot zu machen. Nicht K, sondern V hat daher die Vertragsbedingungen eingeführt; V ist damit Verwender. Verwender ist mit anderen Worten derjenige, von dem bei materieller Betrachtungsweise die Initiative für die Verwendung der Vertragsbedingungen ausgeht[3]. Desgleichen ist Verwender, wer seinen Kunden auf einem selbst erstellten Formular eine „Auftragsbestätigung“ unterzeichnen lässt: Abermals geht der Inhalt des Formulars nicht auf den Gestaltungswillen des Kunden, sondern allein auf diejenige Vertragspartei zurück, welche das Formular in die Verhandlungen eingeführt hat. Schließlich ist die Bank, die sich zur Besicherung von Krediten Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Grundschulden einräumen lässt, Verwenderin der Formulare, auf denen sie die Bedingungen dieser Sicherungsgeschäfte vorformuliert – selbst wenn die Bürgschafts-, Patronats- oder Sicherungszweckerklärung formell eine solche des jeweiligen Sicherungsgebers ist[4].