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4. Rundschreiben des Verwenders an seine Kunden
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Keine AGB liegen vor, wenn der Verwender in einem Informationsschreiben an seine Kunden einseitige Erklärungen abgibt. Freilich kann hier das Umgehungsverbot des § 306a BGB zum Tragen kommen. So lag es in einem Fall, in dem eine Bank die Girokonten in Tarifgruppen unterteilte, dabei Pfändungsschutzkonten in die teuerste Gruppe einsortierte und davon in einem Rundschreiben ihre Kunden informierte: Zwar lag hier keine „Vertragsbedingung“ vor, weil die Bank nicht einmal im Ansatz nach der Zustimmung ihrer Kunden fragte. Doch lief die gesamte Konstruktion auf eine Umgehung der §§ 305 ff. BGB hinaus[16]. Denn die Kunden mussten das Rundschreiben als eine Art „Anordnung“ verstehen, die den Anschein der Rechtsverbindlichkeit erweckte. Die Bank hatte im gegebenen Fall versucht, erhöhte Gebühren für das Führen von Pfändungsschutzkonten durchzusetzen, obwohl ihr dies in AGB untersagt ist (näher dazu Teil 3 Rn. 226).