Читать книгу AGB-Recht - Martin Schwab - Страница 19
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III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite
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Tipp
Wenn einseitige Erklärungen einer Vertragspartei von der anderen vorformuliert werden, handelt es sich immer um „Vertragsbedingungen“; dies auch dann, wenn jene Erklärungen gesondert zu unterschreiben sind.