Читать книгу AGB-Recht - Martin Schwab - Страница 19

III. Vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärungen der Gegenseite

Оглавление

35

Tipp

Wenn einseitige Erklärungen einer Vertragspartei von der anderen vorformuliert werden, handelt es sich immer um „Vertragsbedingungen“; dies auch dann, wenn jene Erklärungen gesondert zu unterschreiben sind.

AGB-Recht

Подняться наверх