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5. Wissenserklärungen
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Das Merkmal „Vertragsbedingungen“ spielt außerdem eine Rolle, wenn der Verwender in einem vorformulierten Text Informationen über den vertraglichen Leistungsgegenstand festhält. So hatte der BGH über einen Fall zu befinden, in dem der Verkäufer auf einem „verbindlichen Bestellformular“, das er den von ihm geschlossenen Kaufverträgen regelmäßig zugrunde legte und das er von seinen Kunden unterzeichnen ließ, die Angabe vordruckte „Erstzulassung laut Kfz-Brief“. Der BGH stufte dies als reine Wissenserklärung ein mit der Konsequenz, dass das Datum der Erstzulassung nicht – wie es der Käufer gerne gehabt hätte – zur vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. § 434 I 1 BGB aufstieg[17]. Es fehlte in der Logik dieser Argumentation insoweit bereits an einer „Vertragsbedingung“[18].