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3. Erklärungen im Grundbuchverfahren
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Schließlich fehlt es an einer „Vertragsbedingung“, wenn die fragliche Klausel in einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt enthalten ist. Bedeutung erlangt dies namentlich im Anwendungsbereich des Wohnungseigentumsgesetzes: Wenn der Grundeigentümer eine Immobilie in Eigentumswohnungen aufteilt, bedarf dies der Eintragung in das Grundbuch, die auf eine Eintragungsbewilligung des Eigentümers hin vollzogen wird. Bestandteil der Eintragungsbewilligung ist die sog. Gemeinschaftsordnung, in der Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander geregelt werden. Diese Gemeinschaftsordnung ist keine Vertragsbedingung und unterliegt daher nicht den §§ 305 ff. BGB[12]; denn ihre Grundlage ist kein Vertrag, sondern die Eintragungsbewilligung als einseitige Verfahrenshandlung vor dem Grundbuchamt[13]. Die §§ 305 ff. BGB sind auch nicht analog anwendbar[14]; die inhaltliche Angemessenheit der Regelung ist vielmehr am Maßstab des § 242 BGB zu überprüfen[15].