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1. Typischer Sachverhalt

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Abwandlung des Falles unter Rn 3: M ist von sich aus nicht zum Vernehmungstermin bei der Polizei erschienen. Der polizeiliche Sachbearbeiter P nimmt telefonisch Kontakt zu M auf und bittet diesen um Vereinbarung eines neuen Vernehmungstermins, was M ablehnt. P äußert, die Sache werde nunmehr an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Zwei Wochen später erscheint M bei Rechtsanwalt R und bittet diesen, seine Vertretung zu übernehmen. P teilt dem R auf dessen Bitte hin telefonisch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit.

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