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e) Rechtliches Gehör des Beschuldigten bei Akteneinsicht des Verletzten
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Nach § 406e StPO steht dem Verletzten[34] ein Akteneinsichtsrecht zu, welches er grundsätzlich über einen Rechtsanwalt auszuüben hat.[35] Im Gegensatz zum Beschuldigten muss der Verletzte ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen, sofern er nicht nach § 395 StPO dazu berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.[36]
Der Verteidiger kann unter mehreren Gesichtspunkten daran interessiert sein, zu einem angebrachten Akteneinsichtsgesuch des Verletzten Stellung zu nehmen.
So kann Aktenkenntnis des Verletzten dessen Zeugenaussage in einer bevorstehenden Hauptverhandlung beeinflussen[37] oder es können vorrangig zu berücksichtigende Interessen des Beschuldigten (wie etwa die Wahrung des Steuergeheimnisses)[38] dem Interesse des Verletzten an der Kenntnis des Akteninhalts entgegenstehen.
Der Verteidiger sollte daher zugleich mit der Anbringung des Akteneinsichtsgesuchs die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einem zu erwartenden Akteneinsichtsgesuch des Verletzten beantragen. Zwar ist eine Unterrichtung des Beschuldigten über einen Akteneinsichtsantrag des Verletzten sowie die Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme gesetzlich nicht vorgesehen. Nach zutreffender Auffassung[39] ergibt sich ein entsprechender Informations- und Äußerungsanspruch des Beschuldigten indessen aus einer entsprechenden Anwendung von § 33 StPO.