Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 268
b) Durchführung der Akteneinsicht
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Nach § 147 Abs. 4 StPO sollen die Akten dem Verteidiger zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf Aktenaushändigung zur Mitnahme in sein Büro oder in seine Wohnung soll dem Verteidiger nach h.M.[24] allerdings nicht zustehen.
Werden die Akten dem Verteidiger auf dessen Antrag hin übersandt, so fällt hierfür eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR an.[25]
Der Verteidiger ist dazu berechtigt, sich Auszüge oder Ablichtungen aus den Akten oder Abschriften von Aktenteilen zu fertigen.[26] Den Umfang des Aktenauszuges bestimmt er selbst.[27]