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2. Rechtliche Grundlagen
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Der so genannte Grundsatz der freien Verteidigung[48] findet sich in § 148 Abs. 1 StPO. Die genannte Vorschrift gestattet sowohl dem inhaftierten wie auch dem sich auf freien Fuß befindlichen Beschuldigten unbeschränkten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger. Anwendungsvoraussetzung der Vorschrift ist der Nachweis der Verteidigerbestellung durch Vorlage einer Vollmacht (Wahlverteidiger) oder durch Vorlage der Bestellung (Pflichtverteidiger).[49]