Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 270
d) Beschränkung der Akteneinsicht
Оглавление19
Der Abschluss der Ermittlungen ist gem. § 169a StPO von der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen – etwa bei beabsichtigter Anklageerhebung – in den Akten zu vermerken. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 2 StPO (ggf. teilweise) beschränkt werden, wenn eine mögliche[32] Gefährdung des Untersuchungszwecks zu besorgen ist.[33] Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Ermittlungsakte Hinweise auf eine von den Strafverfolgungsbehörden beabsichtigte Durchsuchung enthält und dem durch Akteneinsicht seines Verteidigers „vorgewarnten“ Beschuldigten (siehe Rn 18) keine Gelegenheit dazu gegeben werden soll, Beweismittel wegzuschaffen, deren Erlangung die geplante Durchsuchung gerade dienen soll.
Bestimmte Aktenteile sind von der Regelung des § 147 Abs. 2 StPO ausgenommen. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift muss nach § 147 Abs. 3 StPO stets Einsicht gewährt werden in Beschuldigtenvernehmungen, Niederschriften über richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen der Verteidiger anwesend war oder hätte anwesend sein dürfen, sowie Sachverständigengutachten.
Eine nach § 147 Abs. 2 StPO getroffene Anordnung ist spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen aufzuheben (§ 147 Abs. 6 S. 1 StPO). Sobald die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger wieder uneingeschränkt Akteneinsicht gewährt, hat sie ihm dies mitzuteilen (§ 147 Abs. 6 S. 2 StPO).