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g) Wiederholte Akteneinsicht
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Der Verteidiger hat sorgfältig darauf zu achten, hinsichtlich des Akteninhalts nicht „hinterherzuhinken“. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass es ein grober Kunstfehler wäre, lediglich am Anfang eines Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht zu beantragen, um sodann in der Hauptverhandlung festzustellen, dass die auf dem Richtertisch liegende Verfahrensakte im Vergleich zur eigenen Aktenkopie ein Mehrfaches an Umfang aufweist. Gerade in länger andauernden Ermittlungsverfahren ist daher wiederholt Akteneinsicht zu nehmen – nicht zuletzt, um zu verhindern, dass das Akteneinsichtsrecht als „eine der wichtigsten Waffen der Verteidigung im Ermittlungsverfahren“[43] stumpf wird.
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In welchen zeitlichen Abständen erneut Akteneinsicht genommen werden sollte, hängt vom Einzelfall ab. Folgende „Faustregeln“ sollten beachtet werden:
– | Vor jeder vom Verteidiger abzugebenden Stellungnahme sollte die Aktenkenntnis aktualisiert werden, so etwa vor einer bevorstehenden verfahrensabschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft, wenn hierzu schriftsätzlich Ausführungen gemacht werden sollen, aber auch und vor allem im Zwischenverfahren (§ 201 StPO). |
– | Unmittelbar vor der Hauptverhandlung ist ebenfalls erneut Akteneinsicht zu nehmen. |