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bb) Rechtliche Grundlagen

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Dem Verteidiger kann im Ermittlungsverfahren nach § 147 Abs. 2 S. 1 StPO wegen möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft versagt werden.

In Haftsachen kommt dem Akteneinsichtsrecht besondere Bedeutung zu, da der Verteidiger sich ohne Aktenkenntnis mit den Umständen, aus denen sich ein dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO) ergeben soll, kaum sinnvoll auseinander setzen kann. Gleiches gilt, was eine Stellungnahme zu den Haftgründen anbelangt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Staatsanwaltschaft an einer ungefährdeten Durchführung der Ermittlungen einerseits und dem Verteidigungsinteresse des Beschuldigten andererseits tritt hier besonders deutlich zu Tage.

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Bereits das BVerfG[44] hatte einen Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf Bekanntgabe der für die Haftfrage bedeutsamen Tatsachen bejaht, der einen Anspruch auf Teilakteneinsicht in die für die Haftfrage relevanten Ermittlungsvorgänge begründe.[45] Der EGMR[46] war noch weitergegangen und hatte festgestellt, dass dem inhaftierten Beschuldigten Kenntnis von allen ihn belastenden Ermittlungsergebnissen gegeben werden müsse.

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Der durch das Untersuchungshaftrechtsänderungsgesetz vom 29.7.2009 neu eingefügte § 147 Abs. 2 S. 2 StPO stellt nunmehr klar, dass dem Verteidiger des inhaftierten Beschuldigten die Informationen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung des Beschuldigten relevant sind, zugänglich gemacht werden müssen, und zwar in der Regel durch Gewährung von Akteneinsicht. Verweigert die Staatsanwaltschaft die Gewährung von Akteneinsicht, so kann nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.[47]

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