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c) Verwertung des Akteninhalts

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Die durch die Akteneinsicht erlangten Kenntnisse darf der Verteidiger an den Mandanten weitergeben; u.U. ist er hierzu sogar verpflichtet.[28] Weil dies so ist, dürfen dem Mandanten insbesondere auch Abschriften oder Ablichtungen des Akteninhalts zur Verfügung gestellt werden, auch die Weitergabe einer Kopie der gesamten Akte ist zulässig,[29] nicht jedoch die Aushändigung der Originalakten (§ 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BORA). Es kann sich im Hinblick auf die Strafvorschrift des § 353d StGB empfehlen, den Mandanten bei Aushändigung einer Aktenkopie schriftlich darauf hinzuweisen, dass er selbst zur Weitergabe von Informationen aus der ihm überlassenen Aktenkopie oder gar zur Weitergabe der gesamten Aktenkopie an Dritte nicht befugt ist.

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Probleme entstehen, wenn die Weitergabe von Erkenntnissen aus dem Akteninhalt an den Mandanten durch den Verteidiger zu einer Gefährdung des Untersuchungszwecks führen kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Ermittlungsakte Hinweise auf eine bevorstehende Durchsuchung oder gar eine Verhaftung entnommen werden können. Ob der Verteidiger auch in derartigen Fallkonstellationen den Akteninhalt dem Mandanten uneingeschränkt bekannt machen darf, wird nicht einheitlich beantwortet.

Teilweise wird vertreten, der Verteidiger dürfe Erkenntnisse dieser Art grundsätzlich nicht an den Mandanten weitergeben. Zur Weitergabe von Informationen, die ausschließlich dem Zweck dienten, den Untersuchungszweck des Ermittlungsverfahrens zu gefährden, sei der Verteidiger schon deshalb nicht befugt, weil er damit die Grenze zulässigen Verteidigerhandelns zur Strafvereitelung und Begünstigung überschreite.[30]
Diese Auffassung ist abzulehnen. Richtigerweise dürfte davon auszugehen sein, dass die Gestattung der Einsichtnahme in die gesamte Ermittlungsakte einem schlüssigen Verzicht der Strafverfolgungsbehörden auf die Geltendmachung der Ausnahmeregelung des § 147 Abs. 2 StPO (Versagung von Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks, dazu sogleich) gleichkommt.[31] Richtigerweise ist daher auch in diesem Fall die Berechtigung des Verteidigers zur Weitergabe der Erkenntnisse aus dem Akteninhalt an den Mandanten zu bejahen.
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