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aa) Rechtliche Grundlagen
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Mit den ihm überlassenen Akten hat der Verteidiger gewissenhaft umzugehen.[40] Die Akten sind sorgfältig aufzubewahren, insbesondere ist darauf zu achten, dass sie nicht beschädigt werden oder gar verloren gehen (§ 19 Abs. 1 S. 3 BORA). Nicht nur bei der Aufbewahrung, sondern auch und insbesondere bei der Herstellung von Ablichtungen aus den Akten ist darauf zu achten, dass Unbefugte keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Akteninhalt erhalten (§ 19 Abs. 1 S. 4 BORA).
Die Akten sind pünktlich zurückzugeben (§ 19 Abs. 1 S. 3 BORA). Üblicherweise übersenden die Staatsanwaltschaften Akten zur Einsichtnahme für die Dauer von drei Tagen. Ist diese (bzw. die im konkreten Fall gewährte) Frist nicht ausreichend, so darf sie keinesfalls stillschweigend überschritten werden, vielmehr ist (am besten schriftlich) um Fristverlängerung nachzusuchen.[41] Zu kurz bemessene Fristen sollte der Verteidiger nicht hinnehmen.[42]