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1. Erläuterung der internen Sicherungsmaßnahmen

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Wie bereits ausgeführt, hat das Institut geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche zu etablieren. Dazu zählen gem. § 6 Abs. 2 GwG insbesondere die:

Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen (§ 6 Abs. 1, § 8, §§ 10–17, § 42 Abs. 1 GwG);
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters (§ 7 GwG);
Schaffung von gruppenweiten Verfahren, sofern es sich bei dem Institut um ein Mutterunternehmen einer Gruppe handelt (§ 9 GwG);
Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien;
Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter;
Unterrichtung der Mitarbeiter; und
die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung.

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In Schritt 4 der Risikoanalyse sollte das Institut nunmehr die vorhandenen Maßnahmen nach § 6 GwG erläutern. Dabei sollte insbesondere beschrieben werden, wie die einzelnen Maßnahmen ausgestaltet sind und inwiefern sie eine risikomindernde Wirkung auf die Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen haben.

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Sollte eine der Maßnahmen nur auf ein spezifisches Risiko wirken, zum Beispiel nur auf sonstige strafbare Handlungen, dann sollte das explizit erläutert werden.

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Neben der Beschreibung der allgemeinen Wirkungsweise der Sicherungsmaßnahmen sollte auch festgehalten werden, in welcher Richtlinie oder Organisationsanweisung die Maßnahme schriftlich fixiert ist. Dies gibt dem Leser einerseits die Information, dass die Maßnahme für Mitarbeiter dokumentiert ist und erlaubt es ihm andererseits, selbst an entsprechender Stelle noch mehr über die Maßnahme zu erfahren.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VI. Schritt 4: Erfassung interner Sicherungsmaßnahmen › 2. Qualitative Bewertung der internen Sicherungsmaßnahmen

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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