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1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung

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Im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu erfolgen.[6] Hierdurch wird Anonymität verhindert und Transparenz hinsichtlich der handelnden bzw. auftretenden Personen geschaffen. Sodann sind die festgestellten Identitäten des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu überprüfen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Identitäten der tatsächlich handelnden Personen übereinstimmen mit jenen, die im Rahmen der Identifizierung erfasst wurden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass falsche Identitäten vorgeschoben werden und Hintermänner unerkannt bleiben können.

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Im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person ist zudem deren Berechtigung zu überprüfen, für den Vertragspartner aufzutreten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen für den Vertragspartner auftreten. Personen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, aus welchem Grund auch immer, wird die Nutzung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen faktisch verwehrt, da die Begründung von Geschäftsbeziehungen ohne gesetzeskonforme Identifizierung und Identitätsüberprüfung unzulässig ist.

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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