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2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 14 GwG

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Nach § 14 Abs. 1 GwG müssen Kreditinstitute nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz feststellen, dass insbesondere mit Blick auf ihre Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Im Rahmen der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten können Maßnahmen zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angemessen reduziert werden. Ein vollständiges Entfallen einzelner in § 10 Abs. 1 GwG genannter Pflichten ist hingegen unzulässig.[13]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick › 3. Verstärkte Sorgfaltspflichten

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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