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2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Ist der Vertragspartner keine natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass Hintermänner, welche die vordergründig handelnden Personen oder Gesellschaften maßgeblich beeinflussen können, im Verborgenen bleiben.[7] Auch hier geht es also um Transparenz, zwar nicht der handelnden, aber doch der Personen, die die „Fäden im Hintergrund ziehen“.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen