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A. Einführung

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Kundenbezogene Sorgfaltspflichten[1] nach dem GwG sollen verhindern, dass Kriminelle unter Wahrung der eigenen Anonymität Vermögenswerte in den legalen Geldkreislauf einschleusen. Das Bestreben der Geldwäscher, unrechtmäßigen Vermögenswerten den Anschein der Legalität zu geben, um so in den unberechtigten Genuss der damit zu erwerbenden Güter oder Dienstleistungen zu kommen, ist ein Riegel vorzuschieben. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung im Kampf gegen kriminelle illegale Finanzströme werden die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten auch als tragende Säulen der Geldwäschebekämpfung bezeichnet.[2]

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Dogmatische Grundlage der Geldwäschebekämpfung insgesamt und damit auch der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz,[3] wonach Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vom konkreten, der einzelnen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion anhaftenden Geldwäscherisiko[4] abhängig gemacht werden sollen. Den Verpflichteten werden somit gewisse Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeräumt.[5]

3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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