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1. Ermittlung des Residualrisikos

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Um das Geldwäscheresidual- bzw. Nettorisiko der Bank zu ermitteln, werden die in Schritt 3 ermittelten inhärenten Risiken in Kombination mit den in Schritt 4 betrachteten internen Sicherungsmaßnahmen betrachtet. Im Normalfall sollten die internen Sicherungsmaßnahmen angemessen ausgestaltet sein und so zu einer Minderung des Gesamtrisikos beitragen.

Abb. 10:

Residualrisikomatrix


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Berücksichtigt man also die internen Sicherungsmaßnahmen, so kommt es wie in Abbildung 9 dargestellt zu einer Verschiebung des Risikos. Hat sich ein Institut für mehr oder weniger als drei Kategorien zur Bewertung des inhärenten Risikos und der internen Sicherungsmaßnahmen entschieden, so muss die Residualrisikomatrix entsprechend angepasst werden.

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Risikoaverse Institute können außerdem entscheiden, dass das inhärente Risiko mit der Beurteilung „Hoch“ auch bei angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen hoch bleibt.

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Geschäftsbeziehungen mit dem Residualrisiko „Sehr hoch/Kritisch“ sollten besonders vorsichtig betrachtet werden. Ggf. sollte die Beendigung der Geschäftsbeziehung in Betracht gezogen werden.

2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › VII. Schritt 5: Überprüfung und Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen › 2. Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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