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(5) Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter

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Grundsätzlich zu erheben sind die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person.

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Es sind mithin zu erheben im Fall:

einer AG: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 78 Abs. 1 AktG;
einer GmbH: die Namen der Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 GmbHG;
einer KGaA: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, § 278 Abs. 2 AktG;
einer GbR: die Namen der geschäftsführenden Gesellschafter, § 714 BGB;
einer OHG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 125 Abs. 1 HGB;
einer KG: die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter, §§ 125, 161 HGB;
einer e.G.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 25 Abs. 1 GenG;
einer PartG: die Namen der nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 Abs. 1 HGB;
eines e.V.: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 26 Abs. 1 BGB;
einer Stiftung des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder, § 11 Abs. 2 Stiftungsgesetz;
einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts: die Namen der Vorstandsmitglieder;
eines nicht rechtsfähigen Vereins: die Namen der Vorstandsmitglieder; und
einer Wohnungseigentümergemeinschaft: die Namen der Eigentümer.

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Zu betonen ist, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die gesetzlichen Vertreter nicht als Vertragspartner zu identifizieren, sondern lediglich ihre Namen zu erfassen sind.[86] Falls ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist, sind von dieser juristischen Person die vorstehend unter (1) bis (4) genannten Angaben zu erheben.

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Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Identifizierungspflicht. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen der Nr. 11.1 h) bis j) des AEAO zu § 154 AO entsprechend anzuwenden, wonach von einer Erfassung der Organmitglieder oder gesetzlichen Vertreter abgesehen werden kann:

bei Vertretung juristischer Personen des öffentlichen Rechts: handelt es sich bei dem neuen Vertragspartner um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich;
bei Vertretung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen: besitzt der neue Vertragspartner die Zulassung nach § 32 KWG oder die Erlaubnis nach § 8 VAG, ist eine Erfassung der Organmitglieder nicht erforderlich; und
bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten; soweit Personen als Organmitglieder oder gesetzliche Vertreter des neuen Vertragspartners im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Stiftungsverzeichnis oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, sind ihre Namen nicht separat zu erfassen.[87]

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Die Art und Weise der Erhebung der Angaben ist grundsätzlich freigestellt, möglich sind insbesondere die Erstellung von Kopien von Registerunterlagen, eine elektronische oder schriftliche Erhebung.[88]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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