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aa) Begründung einer Geschäftsbeziehung

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Nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG ist die Identifizierung der auftretenden Person zunächst im Kontext der Begründung einer Geschäftsbeziehung erforderlich, also immer dann, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang insbesondere zur Kontoeröffnung zu bejahen ist. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist die Identifizierung von Boten oder für bestimmte Verfügungen bevollmächtigten Mitarbeitern des Vertragspartners im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, also z.B. von Mitarbeitern, die mit der Bareinzahlung von Tageseinnahmen beauftragt sind.[101]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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