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b) Überprüfung der Berechtigung

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§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG verlangt die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist. Diese Prüfung hat immer zu erfolgen, auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen: Im Fall von Auszahlungen von bei Kreditinstituten geführten Konten wird die Pflicht zur Prüfung bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung für das Kreditinstitut erfolgen.[104] Auch bei Einzahlungen auf bei Kreditinstituten geführten Konten ist stets die Berechtigung der auftretenden Person zu prüfen.[105]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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