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5. Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG

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Die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und, sofern dies der Fall ist, dessen Identifizierung, sind zwei der wichtigsten Pflichten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die konsequente Sichtbarmachung von Mittels- und Hintermännern sowie die kompromisslose Beseitigung von Anonymität ist zwingende Voraussetzung, um den Zugang krimineller Organisationen zum legalen Geldkreislauf erfolgreich zu unterbinden.[107]

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Nach § 11 Abs. 5 S. 1, 2 und 3 GwG sind „zur Feststellung der Identität eines wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name und, soweit dies in Ansehung des im Einzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung angemessen ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erheben. Bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 oder § 21 oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhängig vom festgestellten Risiko erhoben werden.“

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Die Erhebung des Namens umfasst grundsätzlich den Nachnamen sowie mindestens einen Vornamen.[108]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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