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a) Begriff der auftretenden Person

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Bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person handelt es sich um diejenige Person, die vorgibt, im Namen des Vertragspartners zu handeln. Erfasst werden damit:

rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten sowie gesetzliche Vertreter im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung; und
außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen, also im Zusammenhang mit Gelegenheitstransaktionen auftretende rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Stellvertreter und Boten .[100]

Das GwG sieht die Identifizierung der auftretenden Person in zwei Konstellationen vor.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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