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(2) Gründungsdokumente

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Die zweite Option ist die Vorlage von Gründungs- oder gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten. Diese Option ist insbesondere praxisrelevant, wenn eine Eintragung in ein Register oder Verzeichnis nicht gesetzlich vorgesehen ist (wie z.B. beim nicht rechtsfähigen Verein, der GbR, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Anstalten bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts).

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Die Identität eines nicht rechtsfähigen Vereins wie z.B. einer Gewerkschaft oder politischen Partei wird regelmäßig anhand seiner Satzung und des Protokolls der Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlossen wurde, überprüft.[91]

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Bei der GbR ist insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen.[92] Ein Unterfall der GbR ist die sog. Vorgründungsgesellschaft. Diese ist ein vorbereitender Zusammenschluss der Gründer durch einen Vorvertrag mit dem Ziel, zur Gründung der GmbH zusammenzuwirken.[93] Sie ist zu unterscheiden von der Vorgesellschaft, die als notwendige Vorstufe zur GmbH stets mit deren Errichtung durch Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags entsteht.[94] Vorgründungsgesellschaften sind rechtlich i.d.R. als GbR zu beurteilen[95] und können grds. als solche anhand ihres Gesellschaftsvertrags als GbR identifiziert werden. Allerdings stellen sowohl der Abschluss des Gesellschaftsvertrags der künftigen GmbH als auch die anschließende konstitutive Eintragung der GmbH im Handelsregister wesentliche Änderungen dar, die der Vertragspartner dem Kreditinstitut nach § 11 Abs. 6 GwG mitzuteilen hat und die i.d.R. eine anlassbezogene Wiederholung von Sorgfaltspflichten auslösen.[96] Es ist daher aus Sicht des Kreditinstituts zu überlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft als Neukunde vom zeitlichen und personellen Aufwand her sinnvoll ist oder nicht. Bei diesen Überlegungen sind ggf. bestehende besondere Motive des Vertragspartners einzubeziehen. Nicht selten richten sich diese im Rahmen von Projekt- oder Akquisitionsfinanzierungen auf den Einsatz von Zweckgesellschaften, die frühzeitig als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und daher über eine Bankverbindung verfügen müssen.

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Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist zu Zwecken der Identifizierung auf das Protokoll der konstituierenden Eigentümerversammlung zurückzugreifen.[97]

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Bei Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts ist auf die jeweilige Satzung bzw. vergleichbare Gründungsdokumente zurückzugreifen.

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Nur, wenn zur Überprüfung nicht auf amtliche Register oder Verzeichnisse zurückgegriffen werden kann, ist die Vorlage privatrechtlicher Gründungsdokumente ausreichend.[98]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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