Читать книгу Fälle und Lösungen zum BPolG für die Ausbildung in der Bundespolizei - Nils Neuwald - Страница 30

3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

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Die Unterlassungsverfügung müsste verhältnismäßigsein.

Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Dazu müsste sie zunächst geeignet sein.

Die Unterlassungsverfügung ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Das polizeiliche Ziel ist hier, P daran zu hindern, die PVB mit dem Brecheisen zu schlagen oder zu verletzen. Die Aufforderung an P, das Brecheisen fallen zu lassen, könnte die Person dazu bringen, den Angriff zu unterlassen. Somit ist die Maßnahme geeignet.

Die Unterlassungsverfügung müsste aucherforderlich sein.

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 15 Abs. 1 BPolG).

Eine mildere und zugleich geeignete Befugnis ist in dieser akuten Gefahrensituation nicht erkennbar. Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.

Die Unterlassungsverfügung müsste auch angemessen sein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen (§ 15 Abs. 2 BPolG).

Durch die Unterlassungsverfügung erfolgt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Dem gegenüber stehen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit/Gesundheit sowie Leben der PVB gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen sowie die objektive Rechtsordnung. Die zu schützenden Rechtsgüter überwiegen in Anzahl und Wertigkeit. Außerdem ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Person nur von kurzer Dauer, geringer Intensität und ohne Schäden für P. Dieser hat den Eingriff aufgrund der Gefahrenverursachung selbst zu verantworten. Somit ist die Maßnahme auch angemessen.

Demnach ist die Unterlassungsverfügung insgesamt verhältnismäßig.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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