Читать книгу Fälle und Lösungen zum BPolG für die Ausbildung in der Bundespolizei - Nils Neuwald - Страница 40
3.2 Adressat
ОглавлениеDie Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten.
Die Person verursacht durch ihr Verhalten die Gefahr. Somit ist sie als Verhaltensverantwortlicher nach§ 17 Abs. 1 BPolG auch der richtige Adressat der Maßnahme.