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3.2 Adressat

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Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten.

Die Person verursacht durch ihr Verhalten die Gefahr. Somit ist sie als Verhaltensverantwortlicher nach§ 17 Abs. 1 BPolG auch der richtige Adressat der Maßnahme.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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