Читать книгу Fälle und Lösungen zum BPolG für die Ausbildung in der Bundespolizei - Nils Neuwald - Страница 39

3 Eingriff 3.1 Befugnisnorm

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Als gesetzliche Voraussetzung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG müsste zunächst eine konkrete Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 BPolG vorliegen.

Das ist die im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Es müsste eine im Einzelfall bestehende Gefahr vorliegen.

Die im Einzelfall bestehende Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines/r Schadenseintritts/-vertiefung an einem Rechtsgut in absehbarer Zeit.

Der Mann versucht, ein Gebäude der DB AG aufzubrechen. Ohne polizeiliches Einschreiten wird seine Handlung zum Erfolg und zur Vermögens- und Eigentumsbeschädigung der DB AG führen. Somit handelt es sich um eine im Einzelfall bestehende Gefahr.

Diese Gefahr müsste für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen.

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen vor Schäden, die dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates und seinen Einrichtungen, den Individual- und Universalrechtsgütern sowie der gesamten Rechtsordnung drohen.

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, die objektive Rechtsordnung und das Recht auf Eigentum der DB AG.

Demnach liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Der Vorfall müsste sich im Aufgabenbereich der Bundespolizei ereignen.

Das sind alle präventiven Aufgaben gem. der §§ 1 bis 7 BPolG.

Das Gebäude der DB AG befindet sich auf dem Gelände der Bahn und stellt somit eine Anlage der Bahn dar, die möglicherweise sogar für den Betrieb der Bahn benötigt wird. Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BPolG obliegt der BPOL die Abwehr von Gefahren, die den Anlagen und dem Betrieb der Bahn drohen. Der Mann versucht, ein Gebäude der DB AG aufzubrechen. Die Gefahr droht hier also einer Anlage (ggf. dem Betrieb) der Bahn. Eine präventive Aufgabe der Bundespolizei ist betroffen. Somit ereignet sich der Vorfall im Aufgabenbereich der Bundespolizei.

Eine konkrete Gefahr liegt insgesamt vor.

Es dürfte keine speziellere Befugnis für diese Maßnahme im BPolG geben.

Speziellere Befugnisse sind typische polizeiliche Standardmaßnahmen nach §§ 21 ff. BPolG, die der Generalklausel vorgehen.

Die §§ 21 ff. BPolG enthalten keine Befugnis für die Aufforderung, das Brecheisen fallen zu lassen. Somit ist keine speziellere Befugnis im BPolG gegeben.

Schließlich dürfen nur die notwendigen Maßnahmen getroffen werden.

Notwendig ist eine Maßnahme, wenn die Gefahr nicht auf andere, weniger eingreifende Weise behoben werden kann.

In dieser Lage kann der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr nicht auf andere Weise als durch eine Anwendung der Generalklausel erreicht werden. Somit ist die Maßnahme notwendig.

Insgesamt liegen alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 1, 2 BPolG vor.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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