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3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen/Verhältnismäßigkeit

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Die Unterlassungsverfügung müsste verhältnismäßigsein.

Das ist sie, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Dazu müsste sie zunächst geeignet sein.

Die Unterlassungsverfügung ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.

Das polizeiliche Ziel ist hier, die Person daran zu hindern, das Gebäude der DB AG aufzubrechen. Die Aufforderung an die Person, die Handlung einzustellen, könnte die Person dazu bringen, das Gebäude nicht weiter aufzubrechen. Somit ist die Maßnahme geeignet.

Die Unterlassungsverfügung müsste aucherforderlich sein.

Erforderlich ist die Maßnahme, wenn sie von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (§ 15 Abs. 1 BPolG).

Eine mildere und zugleich geeignete Befugnis ist hier in dieser akuten Gefahrensituation offensichtlich nicht erkennbar. Denkbar wäre alternativ ein Beobachten der Situation gem. § 21 Abs. 1 BPolG. Das hätte aber eine Verwirklichung des Straftatbestandes zur Folge und die Person hätte so Gelegenheit, der DB AG noch mehr Sachschäden am Gebäude zuzufügen. Somit ist die Maßnahme auch erforderlich.

Die Unterlassungsverfügung müsste auchangemessensein.

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn sie zu dem angestrebten Erfolg nicht erkennbar außer Verhältnis steht. Eine Rechtsgüterabwägung hat zu erfolgen (§ 15 Abs. 2 BPolG).

Durch die Unterlassungsverfügung erfolgt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Person gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Dem gegenüber stehen die Rechtsgüter auf Eigentum der DB AG gem. Art. 14 GG und Sicherheit im Bahnverkehr. Die zu schützenden Rechtsgüter überwiegen in Anzahl und Wertigkeit. Außerdem ist der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Person nur von kurzer Dauer, geringer Intensität und ohne Schäden für den Betroffenen. Die Person hat den Eingriff aufgrund der Gefahrenverursachung/Straftat selbst zu verantworten. Somit ist die Maßnahme auch angemessen.

Demnach ist die Unterlassungsverfügunginsgesamt verhältnismäßig.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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