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Lösungsvorschlag 1 Entscheidung 1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln

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Die Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln ist zu treffen.

Ein Mann versucht, mit einem Brecheisen ein Gebäude der DB AG aufzubrechen. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Ohne polizeiliches Einschreiten ist eine Schadensvertiefung möglich, da der Mann seine Handlung fortsetzen würde.

In dem Fall handelt es sich um eine strafbare Handlung des besonders schweren Falls des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB).

Betroffen sind die Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit, hier die objektive Rechtsordnung und das Eigentum der DB AG.

Es handelt sich um eine bevorstehende (ggf. anhaltende) Rechtsgutverletzung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Deshalb ist ein präventives Einschreiten erforderlich. Anschließend sind strafprozessuale Maßnahmen hinsichtlich des versuchten Einbruchs in das Gebäude der DB AG einzuleiten.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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