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1.2 Benennung der nun zu treffenden Maßnahme

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Bei der Aufforderung, die Handlung einzustellen, könnte es sich um eine Unterlassungsverfügung gem. § 14 Abs. 1, 2 BPolG gegenüber der männlichen Person handeln.

Fälle und Lösungen zum BPolG  für die Ausbildung in der Bundespolizei

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