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ii) Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden und Geltung von Tarifverträgen

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Zu den Pflichtangaben gehören Aussagen über Tarifbindungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers (kraft Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, Abschluss eines Firmentarifvertrags oder Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags). Für die Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers ist häufig bes bedeutsam, ob sich eine Tarifgebundenheit beim übernehmenden Rechtsträger fortsetzt. Da eine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht übertragbar ist (§ 38 S 1 BGB), setzt sich eine Bindung an Verbandstarifverträge nur dann fort, wenn der übernehmende Rechtsträger demselben Arbeitgeberverband bereits angehört oder beitreten wird. Die Bindung an einen Firmentarifvertrag gehört demgegenüber zu den Verbindlichkeiten iSd § 20 Abs 1 Nr 1, in die der übernehmende Rechtsträger automatisch eintritt (BAG 15.6.2016 – 4 AZR 805/14; BAG NZA 1998, 1346; LAG Baden-Württemberg 23.2.2005 – 4 TaBV 2/04). Nach Ansicht des BAG kann sich die Geltung eines vom übertragenden Rechtsträger abgeschlossenen Firmentarifvertrags mit einem unternehmensbezogenen Geltungsbereich infolge der Verschmelzung auch auf Betriebe des bislang tariflosen übernehmenden Rechtsträgers erstrecken (BAG 15.6.2016 – 4 AZR 805/14). Sofern beim übernehmenden Rechtsträger ein Firmentarifvertrag gilt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob dessen Normen auch Betriebe des übertragenden Rechtsträgers, die infolge der Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, erfassen (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 186) Fehlen die Voraussetzungen für eine kollektivrechtliche Fortgeltung der Tarifverträge, kommt die Auffangregelung des § 613a Abs 1 S 2–4 BGB zum Zuge. Ist der übernehmende Rechtsträger an andere Tarifverträge gebunden als der übertragende Rechtsträger, kommt es nach § 613a Abs 1 S 3 BGB zu einer Ablösung der beim übertragenden Rechtsträger einschlägigen Tarifverträge, soweit auch die Arbeitnehmer an die neuen Tarifverträge gebunden sind (BAG ZIP 2001, 1555). Eine Ablösung tarifvertraglich begründeter Ansprüche durch eine beim übernehmenden Rechtsträger geltende Betriebsvereinbarung ist nicht möglich (BAG 13.11.2007 – 3 AZR 191/06). Fehlt jedwede Tarifbindung, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben. Enthalten die Individualarbeitsverträge Bezugnahmeklauseln, gelten diese nach § 613a Abs 1 S 1 BGB weiter und können – je nach Auslegung im Einzelfall – als Gleichstellungsabreden einen statischen Besitzstand oder dynamische Ansprüche der Arbeitnehmer begründen (vgl BAG NZA 2006, 607; BAG NZA 2007, 965; BAG 29.8.2007 – 4 AZR 765/06 und 4 AZR 767/06).

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