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cc) Übergang von Versorgungsanwartschaften
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Die Versorgungsanwartschaften aktiver Arbeitnehmer gehen gem § 613a BGB iVm § 324, die Versorgungsanwartschaften oder -ansprüche bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge gem § 20 auf den übernehmenden Rechtsträger über.