Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 96

ee) Folgen für die Arbeitnehmervertretungen

Оглавление

141

Mit Umwandlungen können vielfältige Folgen für die Arbeitnehmervertretungen einhergehen (einen umfassenden Überblick gibt Hohenstatt in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, S 425 ff). Zunächst sind Änderungen der Struktur der Arbeitnehmervertretungen (zum Begriff Arbeitnehmervertretung so Rn 130) darzustellen, die sich als unmittelbare Folge der Verschmelzung ergeben. Bsp: Eine Unternehmensgruppe besteht aus einer Holding und drei operativen Tochtergesellschaften, die jeweils über einen Betrieb mit Betriebsrat verfügen. Bei der Holding ist ein Konzernbetriebsrat gebildet worden. Alle Tochtergesellschaften werden auf die Holding verschmolzen. Als unmittelbare Folge der Verschmelzung entfällt der Konzernbetriebsrat; nach § 47 Abs 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu bilden. Weiter ist zB anzugeben, wenn im Unternehmen des übernehmenden Rechtsträgers durch die übernommenen Arbeitnehmer der Schwellenwert für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) überschritten wird. Darüber hinaus können sich Folgen für die Arbeitnehmervertretungen aus konkret geplanten Veränderungen der Betriebsstruktur ergeben. Bsp: Der Betrieb des übertragenden Rechtsträgers wird mit dem Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers an einem neuen Standort zu einem Betrieb zusammengeführt. Folge: Es ist ein neuer Betriebsrat zu bilden. Das Übergangsmandat steht dem Betriebsrat zu, der zuvor für den nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betrieb zuständig war (§ 21a Abs 2 BetrVG). Werden Veränderungen der Betriebsstruktur nicht geplant, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben. Sind bei den beteiligten Rechtsträgern keine Arbeitnehmervertretungen gebildet worden, ist dies ebenfalls in einer Negativerklärung ausdrücklich darzustellen. Sofern der übernehmende Rechtsträger Tendenzschutz nach § 118 BetrVG genießt, ist das anzugeben (Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 88). Sind Änderungen der Betriebsstruktur nicht geplant, sodass die Arbeitnehmervertretungen unverändert im Amt bleiben, empfiehlt sich eine kurze Negativerklärung (Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 60a; Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 195).

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх