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ll) Konkret geplante Betriebsänderungen

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Planen die beteiligten Rechtsträger im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung eine oder mehrere Betriebsänderungen iSd §§ 111 ff BetrVG, sind diese und deren absehbare Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen im Verschmelzungsvertrag zu skizzieren. Die Angaben müssen nicht den Detaillierungsgrad eines Interessenausgleichs haben. Es genügt, wenn die Betriebsräte auf die mitbestimmungsrechtliche Relevanz der geplanten Maßnahmen hingewiesen werden. Ist bereits ein Interessenausgleich und ggf auch ein Sozialplan oder eine Personalüberleitungsvereinbarung verhandelt worden, kann im Verschmelzungsvertrag auf diese Vereinbarungen verwiesen werden. Werden keine Maßnahmen auf Betriebsebene geplant, ist dies in einer Negativerklärung anzugeben.

Umwandlungsgesetz

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