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aa) Prüfungsrecht des Registerrichters

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Unstr hat der Registerrichter ein formelles Prüfungsrecht (OLG Düsseldorf NZG 1998, 733; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 95; Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 58; Langner in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, § 5 Rn 105; Hohenstatt/Schramm S 641). Fehlen im Verschmelzungsvertrag jedwede Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen oder sind wesentliche Teilbereiche offensichtlich nicht abgedeckt, hat der Registerrichter die Eintragung abzulehnen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Angaben in einer Bezugnahme auf gesetzliche Bestimmungen oder bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen (OLG Düsseldorf NZA 1998, 766). Enthält der Verschmelzungsvertrag zu einzelnen Aspekten keine Angaben, ist dies im Zweifel dahin auszulegen, dass sich durch die Verschmelzung auf diesem Feld nichts ändert (zB wenn im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung keine Betriebsänderung geplant ist). In der Praxis wird es sich jedoch empfehlen, dem Vorwurf, wesentliche Teilbereiche nicht abgedeckt zu haben, durch Negativerklärungen vorzubeugen. Gegen eine über die formelle Prüfung hinausgehende materielle Prüfung der Pflichtangaben spricht, dass dem Registerrichter regelmäßig schon die erforderliche Sachverhaltskenntnis fehlt, um die – häufig sehr komplexen – arbeitsrechtlichen Zusammenhänge in eigener Zuständigkeit prüfen zu können. Der gesellschaftsrechtliche Umwandlungsvorgang würde durch eine inhaltliche Überprüfung der rein berichtenden Angaben über Gebühr belastet (Blechmann NZA 2005, 1143, 1149; Bungert DB 1997, 2209, 2211; Engelmeyer DB 1996, 2542, 2544; Willemsen in Kallmeyer § 5 Rn 58; Simon in Semler/Stengel § 5 Rn 96; Mayer in Widmann/Mayer § 5 Rn 205; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 214). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Betriebsräten der beteiligten Rechtsträger keinen Rechtsbehelf im registerrechtlichen Verfahren eingeräumt. Den Betriebsräten bleibt daher nur die Möglichkeit, beim Registergericht eine Gegendarstellung einzureichen und auf die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben hinzuweisen (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 222).

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