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gg) Geltung von Konzern-/Gesamt-/Betriebsvereinbarungen

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Es ist darzustellen, ob Konzern-/Gesamt-/Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich oder nach § 613a Abs 1 S 2–4 BGB als Inhalt der Arbeitsverträge fortgelten. § 613a Abs 1 S 2–4 BGB kommt als Auffangregelung nur dann zum Zuge, wenn die Voraussetzungen für eine kollektivrechtliche Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen fehlen. Werden Betriebe der beteiligten Rechtsträger nach der Verschmelzung als eigenständige Betriebe fortgeführt, gelten die Betriebsvereinbarungen kollektivrechtlich weiter. Ist anstelle eines Konzernbetriebsrats ein Gesamtbetriebsrat zu bilden, weil alle Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe auf die Holding verschmolzen werden, gelten die Konzernbetriebsvereinbarungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter. Sofern beim übernehmenden Rechtsträger Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen gelten, ist durch Auslegung zu klären, ob sich diese auf hinzukommende Betriebe erstrecken (Mayer in Widmann/Mayer, § 5 Rn 188). Die Auffangregelung des § 613a Abs 1 S 2–4 BGB ist zB anwendbar, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil des übertragenden Rechtsträgers in einen (größeren) Betrieb des übernehmenden Rechtsträgers eingegliedert wird. Werden in einem solchen Fall Betriebsvereinbarungen, die beim übertragenden Rechtsträger gegolten haben, beim übernehmenden Rechtsträger erneut abgeschlossen, ist das anzugeben (Blechmann NZA 2005, 1143, 1147).

Umwandlungsgesetz

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