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jj) Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene

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Ist bei einem übertragenden Rechtsträger ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet worden, ist im Verschmelzungsvertrag anzugeben, dass dieser mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung automatisch entfällt und die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder enden. Die in § 325 angeordnete Mitbestimmungsbeibehaltung in Fällen der Abspaltung oder Ausgliederung ändert daran nichts (Drygala in Lutter, § 5 Rn 102; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 199; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 91). IF einer Verschmelzung durch Neugründung ist beim verschmolzenen Unternehmen – abhängig von dessen Rechtsform – nach den Bestimmungen des DrittelbG bzw des MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden, wenn in der Regel mehr als 500 (§ 1 Abs 1 DrittelbG) bzw 2 000 (§ 1 Abs 1 MitbestG) Arbeitnehmer beschäftigt werden. Im Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme können beim übernehmenden Rechtsträger diese gesetzlichen Schwellenwerte durch die hinzukommenden Arbeitnehmer der übertragenden Rechtsträger überschritten werden. Darauf ist hinzuweisen. Das Verfahren zur Bestellung eines Aufsichtsrats (Statusverfahren) muss nicht beschrieben werden (Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 202; Simon in Semler/Stengel, § 5 Rn 91). Wird beim übernehmenden Rechtsträger freiwillig ein mitbestimmter Aufsichtsrat gebildet, ist dies ebenfalls im Verschmelzungsvertrag anzugeben Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 201).

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