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kk) Weitere Umwandlungen

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Schließen sich unmittelbar an die Verschmelzung weitere Umw an (zB eine weitere Verschmelzung oder eine Ausgliederung eines auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangenen Betriebs oder Betriebsteils), sind deren Folgen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen bereits im ersten Umwandlungsvertrag darzustellen (Willemsen in Kallmeyer, § 5 Rn 60a; Hohenstatt/Schramm in KölnKomm, § 5 Rn 206 ff).

Umwandlungsgesetz

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