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bb) Widerspruchsrecht

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Mit Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers erlischt der übertragende Rechtsträger (§ 20 Abs 1 Nr 2). Ein Widerspruch ginge ins Leere. Wegen der durch Art 2 Abs 1 und Art 12 Abs 1 GG gewährleisteten Vertrags- und Berufsfreiheit haben die Arbeitnehmer in diesem Fall kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs 6 BGB, sondern ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs 2 BGB beginnt ab Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers von der Eintragung der zum Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers führenden Umwandlung (BAG NZA 2008, 815, 818).

Umwandlungsgesetz

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