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3. Verschmelzung zur Neugründung

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Bei der Verschmelzung zur Neugründung ist nach § 37 der Gesellschaftsvertrag (Satzung, Statut des neuen Rechtsträgers) – auch als Anlage – in den Verschmelzungsvertrag aufzunehmen. Die Gründungsvorschriften für die Rechtsform des neuen Rechtsträgers sind zu beachten. Die Vertretungs- bzw. Aufsichtsorgane des neuen Rechtsträgers sind im Verschmelzungsvertrag zu bestellen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu § 37 verwiesen.

Umwandlungsgesetz

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