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2. Firmierung, Sitz

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Es kann die Firmierung und/oder der Sitz des übernehmenden Rechtsträgers ab Wirksamwerden der Verschmelzung vereinbart werden. Entspr Regelungen sind dann zu treffen, wenn Firmenbestandteile des übertragenden Rechtsträgers für den übernehmenden Rechtsträger übernommen werden sollen oder wenn ein neuer Sitz oder der Sitz des übertragenden Rechtsträgers für den übernehmenden Rechtsträger gewählt werden soll. Zur Absicherung entspr Regelungen kann es empfehlenswert sein, den Verschmelzungsvertrag insoweit unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen.

Umwandlungsgesetz

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