Читать книгу Umwandlungsgesetz - Oliver Schmidt - Страница 119

5. Kosten

Оглавление

169

Regelungen über die Kostentragung sind in nahezu allen Verschmelzungsverträgen enthalten. Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme sind sie aus zivilrechtlicher Sicht entbehrlich, wenn die Verschmelzung zustande kommt. In diesem Fall ist ohnehin der übernehmende Rechtsträger mit den Kosten belastet (Drygala in Lutter, § 5 Rn 133; Schröer in Semler/Stengel, § 5 Rn 125). Von Bedeutung ist die Regelung somit nur für den Fall des Scheiterns der Verschmelzung. Hierbei sind die Parteien frei, welche Regelung sie treffen wollen (vgl hierzu LG Stuttgart ZIP 1994, 631, wonach die Übernahme der Verschmelzungskosten durch den übernehmenden Rechtsträger auch dann zulässig ist, wenn es Aufgabe des übertragenden Rechtsträgers nur war, eine Sperrminorität am übernehmenden Rechtsträger zu halten). Für die Verschmelzung unter Beteiligung von AG kann die Kostenregelung beispielhaft wie folgt lauten:

Die durch den Abschluss dieses Verschmelzungsvertrags und seine Ausführung entstehenden Kosten einschließlich der Kosten des Treuhänders werden, falls die Verschmelzung nicht wirksam werden sollte, von X AG und Y AG je zur Hälfte getragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der über die Verschmelzung beschließenden Hauptversammlungen von X AG und Y AG, die von der jeweiligen Gesellschaft selbst getragen werden. Die ihr durch die Vorbereitung dieses Verschmelzungsvertrags entstandenen Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Umwandlungsgesetz

Подняться наверх