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1. Bedingungen, Befristungen

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Die Parteien des Verschmelzungsvertrags sind (iRd rechtlich Zulässigen) frei, Bedingungen zu vereinbaren (vgl hierzu § 4 Rn 22 ff). Möglich sind sowohl aufschiebende als auch auflösende Bedingungen. Denkbare Bedingungen sind zB die Erteilung einer erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigung, die Beschlussfassung über eine Eintragung einer Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger oder die Beschlussfassung über etwa beim übernehmenden Rechtsträger vorzunehmende und gesondert vereinbarte Satzungsänderungen. Der Verschmelzungsvertrag kann darüber hinaus unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass die Eintragung im Handelsregister bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt. IÜ ist bei auflösenden Bedingungen zu beachten, dass sie mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers gegenstandslos werden, da die Verschmelzung mit dieser Eintragung wirksam wird.

Umwandlungsgesetz

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