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6. Kündigungsrechte

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Kündigungsrechte können in den Verschmelzungsvertrag aufgenommen werden. Die Kündigungsregelung kann im Verschmelzungsvertrag auch abw von § 7 ausgestaltet sein. Denkbar ist eine Kündigungsregelung insbes für den Fall, dass die Verschmelzung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen ist. Die Parteien des Verschmelzungsvertrags haben dann unter Umständen ein Interesse daran, sich von dem Vertrag zu lösen. Anstelle von Kündigungsrechten können auch eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsvorbehalt aufgenommen werden.

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Für den Fall, dass eine Partei die Kündigung (oder auch einen Rücktritt) „verursacht“, kann im Verschmelzungsvertrag eine Schadensersatzpflicht, ein pauschalierter Schadensersatz oder auch ein Strafversprechen vorgesehen werden (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 5 Rn 62; Sieger/Hasselbach BB 2000, 625 ff), Letzteres jedoch nur in einem Umfang, dass der durch das Strafversprechen ausgeübte wirtschaftliche Druck nicht unangemessen ist.

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