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3. Gewährleistungen

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Die Aufnahme von Garantien oder Gewährleistungen über die Verhältnisse der beteiligten Rechtsträger in den Verschmelzungsvertrag ist in aller Regel nicht sinnvoll. Gewährleistungen gegenüber den Anteilsinhabern werden im Zuge von Verschmelzungen regelmäßig nicht gegeben. Die Anteilsinhaber sind über Schadensersatzansprüche gegenüber den handelnden Organen abgesichert. Gewährleistungen der Rechtsträger untereinander machen keinen Sinn, da letztendlich nur der übernehmende Rechtsträger bestehen bleibt.

Umwandlungsgesetz

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