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4. Kartellvorbehalt
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Sofern die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach deutschem oder europäischem Kartellrecht eingreifen, ist die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dergestalt zweckmäßig, dass die Verschmelzung erst wirksam wird, wenn die zuständige Kartellbehörde das Zusammenschlussvorhaben nicht untersagt bzw ihre Zustimmung als erteilt gilt.