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VII. Ausschluss des Anspruchs

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Ein Recht auf Sicherheitsleistung haben nach Abs 2 solche Gläubiger nicht, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sind diese Gläubiger bereits hinreichend gesichert. Darunter fallen die Inhaber von Pfandbriefen einer Hypothekenbank (§§ 29 ff PfandBG), von Pfandbriefen einer Schiffshypothekenbank (ebenfalls §§ 29 ff PfandBG) sowie die Gläubiger von Versicherungsansprüchen (§ 130 VAG). Weiter zählen zu diesen Gläubigern die Inhaber von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung. Wegen der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins sind ihre Ansprüche im Umfang der Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins ebenfalls nicht gefährdet (RegBegr Ganske UmwR S 77; ebenso die ganz hM Grunewald in Lutter, § 22 Rn 26; Vossius in Widmann/Maier, § 22 Rn 42; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 59; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 10; BAG ZIP 1997, 289). Soweit eine Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nicht besteht, sind unverfallbare Ansprüche und Rechte hingegen sicherungsfähig.

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Der Pensionssicherungsverein seinerseits hat keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung. Er ist nicht Gläubiger der Rechtsträger (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 26; Maier-Reimer in Semler/Stengel, § 22 Rn 75), da laufende Beitragsforderungen fällig, künftige Beitragsforderungen und Ersatzansprüche wegen Leistungen im Insolvenzfall etc ungewiss sind.

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Keinen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben weiter die Gläubiger, deren Forderungen durch anderweitige und wirtschaftlich gleichwertige Sicherheiten gedeckt sind (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 25; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 22 Rn 10). Da durch § 22 das Insolvenzrisiko der Gläubiger eingeschränkt bzw ausgeschlossen werden soll, besteht keine Notwendigkeit zu einer Sicherheitsleistung durch den übernehmenden Rechtsträger, wenn bereits eine anderweitige ausreichende Sicherheit besteht. Soweit die vorhandene Sicherheit allerdings nicht ausreicht, Risiken aus der Verschmelzung abzudecken, kann eine zusätzliche Absicherung verlangt werden.

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Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass ein Dritter die Sicherheit gestellt hat. Für die Sicherheitsleistung iRd § 22 ist allein maßgebend, ob eine Gefährdung der Forderung des Gläubigers vorliegt. Eine Gefährdung ist jedoch auch insoweit nicht gegeben wie ein Dritter die Forderung absichert (ebenso Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 62; aA Grunewald in Lutter, § 22 Rn 28).

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Unmittelbar aus § 22 Abs 1 ergibt sich, dass für fällige Forderungen (auch für fällige, aber bestrittene Forderungen) keine Sicherheit zu leisten ist. Der Gläubiger muss bei Fälligkeit Erfüllung verlangen. Ein Wahlrecht zwischen Erfüllung und Sicherstellung steht ihm nicht zu (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 16). Bei Gesamtschuldnerschaft reicht Fälligkeit gegenüber einem Gesamtschuldner aus; bei diesem muss es sich nicht um einen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger handeln (Vossius in Widmann/Mayer, § 33 Rn 37). Ebenfalls keine Sicherheitsleistung verlangen können Gläubiger, die die Fälligkeit ihrer Forderung ohne weiteres und insbes ohne Zutun des beteiligten Rechtsträgers herbeiführen können. Dies gilt zB für Zug-um-Zug-Leistungen, bei denen der Gläubiger seine Leistung nicht anbietet oder erbringt oder für Ansprüche des Finanzamts, bei denen lediglich der Steuerbescheid fehlt (Vossius in Widmann/Mayer, § 22 Rn 22; Grunewald in Lutter, § 22 Rn 9; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 22 Rn 17; Maier-Reimer/Seulen in Semler/Stengel, § 22 Rn 36).

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Da mit der Sicherstellung einer Gefährdung von Forderungen Rechnung getragen werden soll, besteht ein Recht auf Sicherstellung dann nicht mehr, wenn die Gefährdung entfällt. Im Umfang des Wegfalls der Gefährdung ist eine gestellte Sicherheit frei zu geben. Hierbei ist gleichgültig, worauf der Wegfall der Gefährdung zurückzuführen ist (Grunewald in Lutter, § 22 Rn 30). Entspr gilt, wenn der Gläubiger eine anderweitige Sicherung seiner Forderung erlangt. Während bei Bestellung der Sicherheit der Sicherungsgeber die Wahl zwischen den Sicherungsmitteln hat, ist für eine nachträgliche Änderung die Zustimmung des Gläubigers erforderlich (Ellenberger in Palandt, § 235 BGB Rn 1). Lediglich bei Geld- und Wertpapieren ist nach § 235 BGB ein Austausch ohne Zustimmung des Gläubigers möglich.

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