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I. Allgemeines

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Die bilanziellen Konsequenzen einer Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger sind in § 24 geregelt. Danach können in den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers als Anschaffungskosten iSd § 253 Abs 1 HGB auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.

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Nach § 24 ist die Verschmelzung für den übernehmenden Rechtsträger ein Anschaffungsvorgang (Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 10, 11; Widmann in Widmann/Mayer, § 24 Rn 280; allgM). Für die anzusetzenden Anschaffungskosten hat der übernehmende Rechtsträger ein Wahlrecht. Er kann das auf ihn übergehende Vermögen entweder mit den nach allg Grundsätzen iSd § 253 Abs 1 HGB zu ermittelnden Anschaffungskosten oder mit den Buchwerten des übertragenden Rechtsträgers ansetzen (aus dem Verweis auf § 253 Abs 1 HGB ergibt sich, dass für § 24 der HGB-Abschluss maßgebend ist und die Vorschrift auf Abschlüsse zB nach IFRS/IAS nicht angewandt werden kann, Priester in Lutter, § 24 Rn 93; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 24 Rn 3; Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 61). Dabei bezieht sich das Wahlrecht auf zwei Bereiche. Zum einen ist zu bestimmen, welche Vermögenswerte bzw Verbindlichkeiten in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers anzusetzen sind (sog Ansatzebene). Zum anderen ist festzulegen, mit welchen Werten die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in die Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers einzustellen sind (Buchwerte des übertragenden Rechtsträgers, Zeitwerte, Zwischenwerte – sog Bewertungsebene).

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Das Bewertungswahlrecht und damit die Zulässigkeit des Ansatzes der nach allg Grundsätzen zu ermittelnden Anschaffungskosten im Zuge einer Verschmelzung ist durch das UmwG neu eingeführt. Nach früherer Rechtslage war grds nur eine Buchwertfortführung zulässig. Ausnahmen bestanden lediglich für den Fall, dass zur Durchführung der Verschmelzung neue Anteile des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger ausgegeben wurden. Insoweit konnte dann ein etwaiger Verschmelzungsverlust durch Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts neutralisiert werden, der jedoch in längstens fünf Jahren abgeschrieben werden musste (§ 348 Abs 2 AktG aF, § 27 Abs 2 KapErhG).

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Die Vorschrift des § 24 gilt für übernehmende Rechtsträger jeder Rechtsform (sofern sie zur Bilanzierung verpflichtet sind). Über die Verweisungen in den §§ 125, 135 sowie 178 ff gilt die Vorschrift zudem für Spaltungen und für Vermögensübertragungen unter Versicherungsunternehmen. Bei Formwechseln findet § 24 hingegen keine Anwendung. Beim Formwechsel liegt kein Anschaffungsvorgang vor. Vielmehr erhält der betroffene Rechtsträger lediglich eine andere Rechtsform; eine Vermögensübertragung findet nicht statt.

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§ 24 gilt auch bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a ff. In diesen Fällen besteht also das Ansatz- und Bewertungswahlrecht für übernehmende Rechtsträger mit Sitz im Inland ebenfalls. Bei ausländischen übertragenden Rechtsträgern ist hierbei die nach nationalem ausländischem Recht erstellte Schlussbilanz maßgebend (Lanfermann in Kallmeyer, § 24 Rn 63).

Umwandlungsgesetz

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